„’Wir betrachten diese Menschen nicht als muslimische Flüchtlinge. Wir betrachten sie als muslimische Invasoren. Um aus Syrien in Ungarn einzutreffen, muss man vier Länder durchqueren. Die Menschen rennen nicht um ihr Leben, sondern suchen ein besseres Leen. Die Flüchtlinge hätten vorher um ihre Aufnahme bitten sollen, stattdessen aber haben sie die Grenze illegal durchbrochen. Das war keine Flüchtlingswelle, das war eine Invasion. Ich habe nie verstanden, wie in einem Land wie Deutschland das Chaos, die Anarchie und das illegale Überschreiten von Grenzen als etwas Gutes gefeiert werden konnte‘.
Orbán Viktor – Wer gibt dem Mann ein LIKE?“
Facebook sperrte den Nutzer umgehend und löschte den Beitrag – immerhin das Zitat eines EU-Regierungschefs – wegen „Hassrede. Das LG München I wollte unserem dagegen gerichteten Eilantrag zunächst nicht stattgeben – allerdings nicht der Sache wegen, sondern aus eher kleinlichen formalistischen Erwägungen heraus. Das OLG München (Az. 18 W 858/18, Beschluss vom 17.07.2018) korrigierte das Landgericht jedoch – und stellte fest: 1. Zur Selbstermächtigung Facebooks, Beiträge nach Gusto zu löschen:„Die Klausel […] ist allerdings unwirksam, weil sie die Nutzer als Vertragspartner der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).“
2. Zum Vertragsinhalt:„Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, dass die von der Antragsgegnerin bereitgestellte Social-Media-Plattform dem Zweck dient, den Nutzern einen „öffentlichen Marktplatz für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen“
3. Zur Drittwirkung der Grundrechte:„Mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wäre es unvereinbar, wenn die Antragsgegnerin gestützt auf ein .‚virtuelles Hausrecht […] auf der von ihr bereitgestellten Social-Media-Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem sie einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erblickt, auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.“
Und zum Zitat selber:„Auf diese Klausel kann die Antragstellerin die Löschung des streitgegenständlichen Textbeitrags aber nicht stützen, weil dieser keinen „Hassbeitrag“ im Sinne der Klauseldefinition darstellt.“
Dem haben wir nichts hinzuzufügen…
Super Herr Dr. Stahl…es läßt hoffen.
Mit freundlichen Grüßen
Heidi L.
[…] weiterlesen (bitte anklicken)/ […]
[…] Hier kann die Information der Kanzlei REPGOW bezüglich des Urteils vom OLG München nachgelesen wer… […]
Ich würde am 5. Juli gesperrt von Facebook!
Wegen dem Kommentar Merkels Goldstücke die an 11 Jährige Kinder Vergewaltigt und getötet haben.
Ich wurde von FB gesperrt weil ich auf die einzelnen Suren des Korans hingewiesen habe, in denen zur Tötung von Ungläubigen aufgerufen wird. Ich würde gerne die kompletten Kontaktdaten des RA Dr. Stahl damit ich auch gegen FB vorgehen könnte !!!
30 Tage Sperre wegen: „Lügen konnten die Angelsachsen schon immer am besten“
Ich wurde für 30 Tage gesperrt, weil ich einen Post von Tim Kellner geteilt hatte, der völlig unaufgeregt und faktisch richtig auf die Zustände unseres Landes hingewiesen hat..